Fußgängerzone bleibt Fußgängerzone: E-Scooter müssen geschoben werden
Das Ordnungsamt Ahlen erinnert: E-Scooter sind Kraftfahrzeuge (eKFV) und dürfen nicht in der Fußgängerzone fahren. Erlaubt ist Fahren nur auf Radwegen, Radfahrstreifen oder – wenn nicht vorhanden – auf der Fahrbahn.
In der Ahlener Fußgängerzone (Oststraße/Weststraße) gilt: Radfahrende & Lieferverkehr dürfen 19–11 Uhr fahren (per Zusatzschild). E-Scooter sind davon nicht umfasst → in der Fußgängerzone schieben.
Rechtslage & Kontrollen
Wer mit dem E-Scooter in der Fußgängerzone fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (Verwarnungsgeld 15–30 €). Da es sich um fließenden Verkehr handelt, kann das Verwarnungsgeld aktuell nur die Polizei erheben.
Die Stadt setzt gemeinsam mit der Polizei auf Aufklärung, sichtbare Präsenz und unterstützt polizeiliche Kontrollen. Ordnungsamtsleiter Michael Göttfert: „Sicherheit in der Fußgängerzone darf nicht vom Stadttyp abhängen. Auch kleinere Städte brauchen dafür klare Befugnisse.“
Kurzinfo
- Fußgängerzone: E-Scooter fahren verboten, schieben erlaubt
- Zulässig: Radwege/Radfahrstreifen/Fahrbahn
- Ahlener Ausnahme: Rad & Lieferverkehr 19–11 Uhr, keine Freigabe für E-Scooter
- Bußgeldrahmen: 15–30 € (Ahndung durch Polizei)
- Maßnahmen: Aufklärung & gemeinsame Kontrollen (Stadt × Polizei)
Quelle: Stadt Ahlen
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